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Haftpflichtversicherung für Kinder

Die Haftpflichtversicherung für Kinder als ausschließliche Versicherungsnehmer gibt es nicht. Im Rahmen der Familienversicherung sind Kinder allerdings innerhalb der Privaten Haftpflichtversicherung mit versichert. Diese Haftpflichtversicherung gilt für Kinder, so lange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Hier sollte durch immer mehr als “Patchworkfamilien” zusammenlebende Partner beachtet werden, dass Kinder eines Lebenspartners, die mit im Haushalt leben, sehr wohl in die Private Haftpflichtversicherung aufgenommen werden können. Dies geschieht allerdings nur auf Antrag des Versicherungsnehmers und anschließende Aufnahme in den bestehenden Vertrag. Ein automatischer Einschluss der Kinder in die Haftpflichtversicherung durch bloßes Zusammenziehen besteht nicht.

Kinder unter 7 Jahren sind gesetzlich nicht deliktfähig. Das heisst, dass Schäden, die durch Kinder in diesem Alter verursacht werden, überhaupt nicht von der Privaten Haftpflichtversicherung beglichen werden müssen, sofern die beaufsichtigende Person ihre Aufsichtspflicht korrekt wahrgenommen hat. In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das diese Deliktfähigkeit definiert hat, wird hier eine Haftung durch Kinder dieses Alters unmöglich.

Im Bereich von Verkehrsangelegenheiten sind Kinder nach neuster Rechtsprechung sogar erst ab 10 Jahren haftbar zu machen. Für Kinder unter 7 bzw. 10 Jahren haftet bei Verkehrsangelegenheiten die Aufsichtsperson, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus muss die Aufsichtsperson beweisen, dass sie ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern das Kinde Dritte schädigt.

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