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Pfändung - was tun?

Jede Pfändung ist immer die Folge einer Verschuldung. Sie geschieht auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner seine Forderungen nicht begleicht. Jeder Pfändung gehen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen durch einen Anwalt, oder ein Inkassounternehmen voraus. Danach folgt der Mahnbescheid. Spätestens hier muss der betreffende aktiv werden, die Richtigkeit der Forderungen prüfen und sich eventuell mit dem Gläubiger wegen Ratenzahlungen, oder auch Rückgabe der gekauften Artikel einigen. Es ist eigentlich die letzte Möglichkeit. Auch der Weg zur Schuldnerberatung ist sinnvoll. Dazu sind 2 Wochen nach Eingang des Mahnbescheides Zeit, um hier in Widerspruch zu gehen.

Ohne Widerspruch folgt der Vollstreckungsbescheid. Auch hier besteht eine 14tägige Einspruchsfrist. Danach erfolgt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Es ist wenig sinnvoll, die schriftliche Ankündigung zu ignorieren. Der Gerichtsvollzieher kann nach mehreren erfolglosen Ankündigungen eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen und auch ohne Genehmigung des Mieters oder Eigentümers die Wohnung betreten und die pfändbaren Gegenstände beschlagnahmen.

Sinnvoller ist es, wenn bei der Pfändung mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen wird. Gegenstände zur Grundversorgung werden nicht gepfändet. Haushaltsgeräte, wie Waschmaschine, Geschirrspüler oder Mikrowelle dürften gepfändet werden. In der Regel nehmen die Gerichtsvollzieher davon Abstand, weil sich der Aufwand nur bei neuwertigen teureren Geräten lohnt.

Bei Arbeitnehmern mit regelmäßigem Verdienst erfolgt in der Regel vor der Pfändung der Wohnung eine Lohnpfändung. Dazu muss der Arbeitgeber dem Gerichtsvollzieher den pfändbaren Anteil des Nettoeinkommens mitteilen. Bis zu einer bestimmten Grenze sind das Nettoeinkommen und Sonderleistungen, wie Überstunden oder Weihnachtsgeld pfändungsfrei. Gleichzeitig mit der Gehaltspfändung erfolgt in der Regel die Kontopfändung. Auch hier gibt es Schutzfristen und Grenzen für die Pfändung.

Dazu ist es wichtig, dass der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Freigabe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens beantragt. Gleiches gilt, wenn die Schonungsfrist für Sozialleistungen auf dem Konto von 7 Tagen nicht eingehalten wurde. Kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher glaubhaft versichern, dass er in der Lage ist, die Forderung in den nächsten 6 Monaten zu zahlen, so kann die Pfändung zeitweise ausgesetzt werden.

Waren die Vollstreckungsversuche erfolglos, dann muss die gesamte Vermögenslage offen gelegt werden (Offenbarungseid). Zu dieser eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner bei Verweigerung auch durch eine Erzwingungshaft gezwungen werden. Wenn es möglich ist, sollte vor all diesen Maßnahmen immer versucht werden, mit dem Gläubiger eine Lösung zu finden, weil das mit Sicherheit die kostengünstigste Variante ist und oft auch für den Gläubiger weniger Ausgaben bedeuten.

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Rubrik: • Datum: 08|08|2009