Eröffnung Insolvenzverfahren
Fast jeder Haushalt in Deutschland hat wegen irgend einer Anschaffung einen Kredit abgeschlossen. Werden diese Kredite regelmäßig bedient, gibt es keine Probleme. Anderenfalls werden die Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, um an ihr Geld zu kommen. Und wenn das nicht gelingt und auch eine außergerichtliche Einigung wegen zu hoher Verbindlichkeiten scheitert, können sowohl der Schuldner, als auch die Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
Dieses, seit dem 01. Januar 1999 geltende und in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ersetzt das bis dahin geltende Konkursverfahren. Es hat den Sinn, aus dem vorhandenen Vermögen des Schuldners die Gläubiger anteilmäßig zu befriedigen.
Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist jedoch, dass aus dem Vermögen des Schuldners wenigstens die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, dürfen Zahlungen an den Schuldner nur noch über diesen erfolgen. Das gilt auch für die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen wie das Arbeitseinkommen. Positiv für den Schuldner ist, dass die Gläubiger von nun an keine Einzelvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen dürfen.
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, während des Verfahrens mit den Gläubigern eine Regelung zu treffen, damit diese aus dem vorhandenen Vermögen des Schuldners wenigstens einen Teil ihrer Forderungen erstattet bekommen. Gelingt dies und stimmen alle Gläubiger zu, kann dem Schuldner durch Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt werden, d.h. dass ihm nach 6 Jahren alle Schulden erlassen sind.
Weiterführende Informationen:
1. Insolvenzrecht.info [ Privatinsolvenz ]
2. Meine-Schulden.de [ Schuldenregulierung mittels Insolvenzverfahren ]
3. FOCUS Online [ Privatinsolvenz - Ausstieg aus der Schuldenfalle ]
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