Genussscheine - Alternative zu Anleihen
Datum: 23.11.08 • Kategorie: Geldanlage
Für den privaten Anleger erscheinen Genussscheine besonders attraktiv, da mit diesen über eine bestimmte Laufzeit eine feste jährliche Verzinsung verbunden ist und darüber hinaus eine Rückzahlung zum Nennwert erfolgt.
Die Aktienkomponente kommt mit der Ausschüttung oder auch Gewinnbeteiligung ins Spiel. Sie ist bei Genussscheinen vom Jahresabschluss des Unternehmens abhängig. Wird ein Verlust ausgewiesen, so hat der Genussscheininhaber auch keinen Anspruch auf Ausschüttung.
Bei vielen Genussscheinen geht aus den Genussscheinbedingungen jedoch ein so genannter Nachzahlungsanspruch hervor. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das in den kommenden Jahren wieder die Gewinnzone erreicht, dem Anleger ein rückwirkendes Recht auf Zinszahlung einräumt. Dies gilt jedoch nur bis zum Laufzeitende des Genussscheins.
Hinzu kommt, dass Genussscheine nachrangig besichert sind. Das heißt, im Konkursfall können Genussscheininhaber erst nach allen anderen Gläubigern sowie den Anleiheneignern, aber vor den Aktionären ihre Ansprüche geltend machen. Wichtig ist auch, dass Genussscheine, im Gegensatz zu Aktien, keinerlei Stimmrecht bei der Hauptversammlung eines Unternehmens verbriefen.
Als Emittenten treten vor allem Banken auf. Genussscheine von Banken garantieren dem Anleger ein hohes Maß an Sicherheit, da dem Emittenten bei einem Zahlungsausfall der Kapitalmarkt langfristig versperrt bliebe. Aus diesem Grund haben Banken ein großes Interesse, regelmäßige Ausschüttungen vorzunehmen.
Bei Genussscheinen wird der Zinsanspruch im Gegensatz zu Anleihen mit in den Kurs eingerechnet. Deshalb steigt der Kurs von Genussscheinen mit der Zeit - von normalen Kursschwankungen einmal abgesehen - mehr oder weniger stetig an.
Die Ausschüttung erfolgt dann in der Regel am Tag nach der Hauptversammlung. Der Ausschüttungsbetrag wird dann vom Kurs abgezogen.

