Gesetzliche Rente: Versorgungslücke schließen
Ziel jeder Vorsorge ist es, die aus dem Erwerbsleben gewohnten Lebensstandards zu sichern. Dies kann die gesetzliche Rentenversicherung aus Konstruktionsgründen nur in den seltensten Fällen leisten. Meist ist die Rente deutlich niedriger, als das letzte Gehalt. Die Differenz wird als Versorgungslücke bezeichnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Die gesetzliche Rentenversicherung erhebt bei Rentenversicherungspflichtigen Beiträge nur bis zu einem bestimmten Bruttoeinkommen im Jahr. Die Grenzen unterscheiden sich nach West- und Ostdeutschland. -> siehe: Aktuelle Beitragsbemessungsgrenze auf Wikipedia
Das bedeutet, dass das Bruttoeinkommen oberhalb dieser Grenze nicht mehr zu einer Rentenbildung beiträgt und somit die erreichbare absolute Rentenhöhe stagniert. Folglich muss die erreichbare relative Rentenhöhe mit steigendem Einkommen zurückgehen.
Die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen zur Zeit ein Niveau von maximal 67% des letzten Bruttoeinkommens. Diese “Eckrente” wird jedoch nur bei 45 Beitragsjahren erreicht. Sobald das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss die erreichbare relative Rentenhöhe sinken.
Die Versorgungslücke
Wenn die Rente, die zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards erforderliche Höhe nicht erreicht, spricht man von einer Versorgungslücke. Diese tritt verstärkt bei Besserverdienern (besonders wertvollen Mitarbeitern) mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auf. Die Lücke öffnet sich zwischen dem Versorgungsziel von ca. 70-80% des letzten Nettoeinkommens und den gesetzlichen Rentenansprüchen.
Bei einem Bruttoeinkommen von 76.693,78 Euro erreicht die Altersrente maximal 27% des letzten Bruttoeinkommens, also ca. 50% des letzten Nettoeinkommens. Möglichkeiten, die Versorgungslücke effektiv zu schließen, bieten sich vor allem im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge.
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