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Betriebsrente

Durch das Altersvermögensgesetz wird nicht nur die private Vorsorge gefördert. Auch die klassische Betriebsrente erhält neuen Auftrieb. Somit hat seit dem 1. Januar 2002 jeder gesetzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung.

Das bedeutet konkret, dass der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Bruttogehalts verzichtet. Dieses Geld legt er dann in einem betrieblichen Altersvorsorgeprodukt an. Welches Produkt der Arbeitgeber anbietet, liegt in seinem Ermessen, aber ein Angebot muss er zumindest machen.

Für den Arbeitnehmer ist die Rente über den Arbeitgeber häufig die rentabelste Form der Altersvorsorge, da die Unternehmen in der Regel sogenannte Gruppenverträge zu besonders preiswerten Konditionen abschließen. Darüber hinaus hat, wer über den Betrieb vorsorgt, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Zulagen beziehungsweise Steuererleichterungen nach Riester.

In den Genuß der Steuervorteile kommt der Versicherte wie folgt: Auf den Antrag in der Steuererklärung wird vom Finanzamt geprüft, ob der Steuervorteil durch einen Sonderausgabenabzug des Gesamtbetrags höher ist, als die bereits gewährte Zulage. Wenn ja, wird dem Sonderausgabenabzug zugestimmt und die erhaltene Zulage mit der Einkommensteuer verrechnet.

Zudem kann der Arbeitnehmer bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen. Das sind mehr, als bei der privaten Vorsorge.

Allerdings fördert der Staat nur drei mögliche Anlageformen, nämlich die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die Direktzusage sowie Unterstützungskassen sind dagegen nicht förderfähig.

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Rubrik: • Datum: 04|12|2008