Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber

Datum: 12.12.08 • Kategorie: Altersvorsorge

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Wer als Arbeitgeber mit solchen Aussagen konfrontiert wird, dessen Motivation, unvoreingenommen auf das Thema zuzugehen, dürfte relativ gering sein. Daher sollten Arbeitgeber erst einmal darüber nachdenken, ob es für sie attraktive Gründe gibt, sich auf die betriebliche Altersvorsorge einzulassen.

Gründe für die Betriebliche Altersvorsorge

Rechtsanspruch hin oder her. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Sozialpartner. Nachdem das Thema Rente nicht mehr aus den Schlagzeilen kommt, wird es auch in Ihrem Unternehmen kaum einen Mitarbeiter geben, der sich nicht Sorgen um seine Versorgung im Alter macht. Helfen Sie ihnen, aus diffusen Ängsten pragmatische Schritte folgen zu lassen. Profitieren werden Sie beide. Ihr Mitarbeiter gewinnt Sicherheit für die Zukunft und hat jetzt wieder den Kopf frei, motiviert an die Arbeit zu gehen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist in Zeiten sinkender Attraktivität von aktienbasierten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ein bewährtes und risikoloses Mittel, Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren und an ihr Unternehmen zu binden. Eine Versorgungszusage im Rahmen eines arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerks bleibt bilanzneutral und Ihre Beiträge sind als Betriebsausgabe absetzbar. Insbesondere wertvolle Mitarbeiter sind bei der Wahrung ihres Lebensstandards im Alter durch die Versorgungslücke gefährdet und reagieren daher positiv auf die Einrichtung eines modernen Kompensationssystems, das Elemente der betrieblichen Vorsorge enthält.

Soziale Verantwortung und Mitarbeitermotivation sind mit Sicherheit schönere Gründe für die Beschäftigung mit einem Versorgungswerk, als Druck vom Gesetzgeber. Dennoch hier das Wichtigste in Kürze:

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Seit Januar 2002 haben Mitarbeiter gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Versorgungswerks zur Durchführung einer Gehaltsumwandlung. Ein solches Versorgungswerk kann zunächst ausschließlich arbeitnehmerfinanziert sein. Dabei können Arbeitnehmer Teile ihres Bruttoeinkommens steuer- und unter Umständen abgabenbefreit für die Altersvorsorge verwenden.

Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierfür eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds für die Mitarbeiter einzurichten. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten verlangen. Die Anwartschaften aus der Gehaltsumwandlung sind seit der Rentenreform sofort unverfallbar. Das bedeutet, dass sie anders als bisher, bei einem Betriebswechsel des Arbeitnehmers nicht verfallen können.