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Altersvorsorge für Gesellschafter Geschäftsführer

Je weiter das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, desto niedriger wird das Alterseinkommen im Verhältnis zum letzten Nettogehalt ausfallen - die gefürchtete Versorgungslücke. Davon besonders betroffen sind leitende Angestellte wie Geschäftsführer, zumal diese, wenn sie massgeblich Gesellschafter ihres Unternehmens sind, überhaupt keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Wenn Sie als Geschäftsführer über die betriebliche Altersvorsorge nachdenken, sollten Sie auch kurz an sich denken.

Als Arbeitnehmer hat man laut BetrAVG das Recht auf die betriebliche Altersvorsorge. Das gilt auch für leitende Angestellte bis hin zum Geschäftsführer. Etwas komplizierter wird es, wenn der Geschäftsführer selbst wesentlich am Unternehmen beteiligt ist. Um als Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt in den Genuss der betrieblichen Altersvorsorge gelangen zu dürfen, müssen eine Reihe arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Grundlagen bestehen. So gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer, wenn er eine beherrschende Stellung im Unternehmen innehat bzw. wenn der Charakter seiner Tätigkeit eher der eines Selbständigen, als eines abhängig Beschäftigten ist.

Zu klären ist zudem die Frage, ob und inwieweit ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine betriebliche Altersversorgung steuerlich geltend machen kann. Als mitarbeitender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. eines Einzelunternehmens kann er seine Versorgungsaufwendungen nicht steuerlich geltend machen. Bei Kapitalgesellschaften ist zu klären, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Altersversorgung auf Grund seines Angestelltenverhältnisses zugesprochen bekommt oder ob diese vielmehr in Hinblick auf eventuelle steuerliche Vorteile erteilt wurde. Anerkannt wird sie steuerlich nur, wenn allgemeine Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG erfüllt sind und wenn eine betriebliche Veranlassung besteht.

So kompliziert dies alles theoretisch klingt - praktisch lassen sich die Hürden zusammen mit einem Fachmann sehr leicht beseitigen, sodass auch Gesellschafter-Geschäftsführern in vielen Fällen und unter Einhaltung gewisser Regeln (Vertragsgestaltung, Einhaltung eines vernünftigen Maßes) zu einer lukrativen Altersvorsorge verholfen werden kann.

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Rubrik: • Datum: 10|12|2008